AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Einsatz des Creative Assistent

§ 1 GELTUNG DER VERTRAGSBEDINGUNGEN

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (die „AGB“), für den creative-assistant. Sie akzeptieren diese AGB im Namen der von Ihnen vertretenen Gesellschaft (die „Gesellschaft“) (zusammen mit ihren verbundenen Unternehmen) entweder durch (i) physische oder elektronische Unterzeichnung eines Vertrags, der diese AGB enthält; oder durch (ii) Platzierung einer Bestellung bei creative-assistant im Namen Ihrer Gesellschaft.

 

§ 2 VERTRAGSSCHLUSS

Neben den im Hauptteil dieser AGB enthaltenen Begriffsbestimmungen gelten die folgenden Definitionen:
[1] „Verbundene Unternehmen“ bezeichnet jedwede natürliche oder juristische Person oder ein sonstiges Unternehmen, die bzw. das derzeit oder zukünftig, direkt oder indirekt, von einer Partei kontrolliert wird oder unter gemeinsamer Kontrolle mit einer Partei steht. Im Sinne dieser Definition bedeutet „Kontrolle“:

(a) in Bezug auf ein Unternehmen, den direkten oder indirekten Besitz von fünfzig Prozent (50 %) oder mehr der Stimmrechte zur Wahl der Geschäftsführer dieses Unternehmens und

(b) in Bezug auf jedes sonstige Unternehmen, die Befugnis zur Leitung der Geschäftsführung eines solchen Unternehmens.

[2] „Vertrag“ bezeichnet eine schriftliche Vereinbarung, die gemäß diesen AGB für die Bereitstellung von Lizenzen oder Diensten zwischen creative-assistant und der Gesellschaft geschlossen wurde. Dabei werden in einem Dienstleistungsvertrag die Dienste, Anforderungen und Arbeitsergebnisse beschrieben. Beispiele für einen Vertrag umfassen ein Statement of Work, eine Vereinbarung über Cloud-Dienste oder eine andere Vereinbarung über Managed Services, Cloud-Dienste oder Professional Services.

[3] „Arbeitsergebnisse“ bezeichnet alle materiellen Leistungen der Dienste, die von creative-assistant exklusiv für die Gesellschaft erstellt und in einem Vertrag festgelegt werden. Arbeitsergebnisse können Daten, Berichte und Spezifikationen umfassen.

[4] „EULA“ bezeichnet den geltenden Endbenutzer-Lizenzvertrag, den Vertrag über Produktnutzungsrechte („PUR“) mit einem Kunden oder einen sonstigen Lizenzvertrag eines Lizenzgebers mit der Gesellschaft (z. B. ein Vertrag über Cloud-Dienste zwischen Microsoft und einem Kunden) sowie die dann anwendbaren Standardbedingungen für Cloud-, Wartungs- und/oder Support-Dienste der Software in der jeweils gültigen Fassung.

[5] „Geistige Eigentumsrechte“ bezeichnet Patente, Erfindungsrechte, Urheberrechte, Software, Marken, Handelsnamen, Dienstleistungsmarken, Logos, Geschäftsgeheimnisse, vertrauliche Informationen, Kompilationen, Diagramme, Layouts, Halbleiterschutzrechte, Know-how, Datenbankrechte, Geschmacksmuster, Methoden, Verfahren, Formeln, Nutzungsrechte und andere eingetragene oder nicht eingetragene Eigentumsrechte und Vorrechte, zusammen mit sämtlichen Verbesserungen, Modifikationen, Erweiterungen und abgeleiteten Werken des vorstehend Genannten, sowie alle ähnlichen oder vergleichbaren Rechte oder Schutzformen, die jetzt oder in Zukunft in irgendeinem Teil der Welt bestehen oder bestehen werden.
„Wissenskapital“ bezeichnet Ideen, Konzepte, Know-how, Fähigkeiten, Methoden und Techniken, unabhängig davon, ob diese vor Inkrafttreten dieser AGB im Besitz von creative-assistant sind oder von creative-assistant im Laufe der Ausführung der Dienste entwickelt, modifiziert, verbessert oder verfeinert werden.

[6] „Lizenzen“ bezeichnet, die von einem Lizenzgeber gegenüber der Gesellschaft gewährten, bestimmten Vorrechte zur Nutzung des jeweiligen Softwarelizenzprodukts, unabhängig davon, ob die Software in den Räumlichkeiten installiert ist oder als Cloud-Dienst genutzt wird. Die gemäß diesen AGB zu liefernden oder bereitzustellenden Lizenzen werden in den jeweiligen Angeboten von creative-assistant, Bestellungen und Bestellbestätigungen der Gesellschaft aufgeführt und können ggf. befristete Nutzungsrechte (z. B. Abonnements, Cloud-Dienste), Aktualisierungen und Upgrades, Patches und andere vom Lizenzgeber gemäß dem EULA angebotenen Änderungen umfassen.

[7] „Lizenzgeber“ bezeichnet die juristische Person, die Eigentümerin der mit den Lizenzen übertragenen geistigen Eigentumsrechte ist und folglich die Befugnis hat, den Endbenutzer-Lizenzvertrag („EULA“), die Produktbedingungen („PT“) oder andere Bedingungen für die Nutzung der Lizenzen festzulegen.

[8] „Bestellbestätigung“ bezeichnet die verbindliche Annahme einer Bestellung der Gesellschaft durch creative-assistant, die Einzelheiten über die Lizenzen, den Preis und andere von den Parteien vereinbarten Bedingungen enthält. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass ein automatisch erstelltes Antwortschreiben von creative-assistant, in dem keine Einzelheiten zu der/den Lizenz(en), zum Preis und zu anderen geltenden Bedingungen angegeben sind, ausreichend ist oder, dass eine Bestellung der Gesellschaft alleine keine gültige Bestellbestätigung darstellt.

[9] „Personenbezogene Daten“ hat dieselbe Bedeutung wie der in der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr genannte Begriff „personenbezogene Daten“.

[10] „Sanktionsregeln“ bezeichnet alle jeweils geltenden Gesetze, Vorschriften, Regeln und Anforderungen, die sich auf Handels-, Finanz- oder Wirtschaftssanktionen oder -embargos beziehen, einschließlich aller Sanktionen oder Embargos, die von der US-Regierung (einschließlich der U.S. Export Administration Regulations und der International Traffic in Arms Regulations), der Europäischen Union oder von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union durchgesetzt werden, sowie alle anwendbaren Import-, Export- oder Wiederausfuhrkontrollen und alle Endbenutzer-, Endverwendungs- und Zielbeschränkungen der US- und der sonstigen Regierungen, die für die Materialien der anderen Vertragspartei oder für die Verwendung, den Transfer, den Import, den Export oder die Wiederausfuhr von Produkten gelten, die im Rahmen des Vertrags lizenziert oder vertrieben werden.

[11] „Dienste“ bezeichnet die von creative-assistant gemäß diesen AGB und dem jeweiligen Vertrag bereitzustellenden Dienste.

[12] Sofern von creative-assistant nicht anderweitig schriftlich bestätigt, werden alle Lizenzen und Dienste gemäß diesen AGB und unter Ausschluss aller anderen Bedingungen bereitgestellt, die in den von der Gesellschaft vor oder bei Vertragsabschluss verwendeten Dokumenten oder anderen Mitteilungen angegeben sind oder auf die in solchen Dokumenten oder Mitteilungen verwiesen wird. Diese AGB gelten für jeden Vertrag. Bei einem Widerspruch zwischen den AGB und einem Vertrag sind die AGB maßgeblich, es sei denn, die folgenden Punkte treffen alle zu:

(i) der Vertrag gibt eindeutig die anwendbare Ziffer der AGB wieder, der einer Änderung unterliegt; und

(ii) der Vertrag legt eindeutig fest, dass eine solche Bestimmung im Vertrag die widersprüchliche oder inkonsistente Bestimmung in den AGB ersetzt. Jeder andere Versuch, diese AGB zu ändern oder zu ergänzen, gilt als ungültig und hat keine Wirkung. Jegliche in einem Vertrag enthaltenen Änderungen dieser AGB sind nur in Bezug auf den jeweiligen Vertrag wirksam. Sie ändern die AGB jedoch nicht für andere Zwecke. Diese AGB können nur im Rahmen eines von allen Parteien unterzeichneten schriftlichen Dokuments geändert werden.

[13] „creative-assistant-IP” bezeichnet die geistigen Eigentumsrechte (IP – Intelellectual Property Rights) und das Wissenskapital von creative-assistant.

 

§ 3 BESTELL- UND BEREITSTELLUNGSBEDINGUNGEN

Preisangebote und Bestellungen sind für beide Parteien erst dann bindend, wenn creative-assistant der Gesellschaft eine Bestellbestätigung zukommen lässt oder (falls früher) die Lizenzen bereitstellt oder mit der Erbringung der Dienste beginnt. creative-assistant kann die Lizenzen durch elektronische Übertragung, elektronischen Zugriff, Download oder andere vom Lizenzgeber zur Verfügung gestellten Methoden liefern. Die Lizenzbestellungen der Gesellschaft gelten als unwiderruflich, nicht kündbar und können nicht mehr geändert werden, sobald creative-assistant die Bestellung beim jeweiligen Lizenzgeber aufgibt. Die Gesellschaft kann die Bestellungen von Lizenzen jederzeit ändern oder stornieren, bevor creative-assistant seine Lizenzbestellung beim Lizenzgeber aufgibt.

 

§ 4 VERBUNDENE UNTERNEHMEN

Die verbundenen Unternehmen von creative-assistant dürfen gemäß diesen AGB eine vertragliche Beziehung mit der Gesellschaft eingehen, wobei die verbundenen Unternehmen der Gesellschaft Lizenzen und Dienste durch Erfüllung des jeweiligen Vertrags gemäß diesen AGB beschaffen können. Die Gesellschaft und ihre verbundenen Unternehmen haften gesamtschuldnerisch für alle Bestellungen von Lizenzen und Diensten durch die verbundenen Unternehmen der Gesellschaft.

 

§ 5 ANNAHME VON LIZENZEN; RÜCKGABEBEDINGUNGEN

[1] Die Gesellschaft muss die erhaltenen Lizenzen innerhalb eines angemessenen Zeitraums, jedoch nicht länger als fünf (5) Arbeitstage ab dem Eingangsdatum überprüfen, um sicherzustellen, dass die Lizenzen in der richtigen Menge und Art geliefert wurden. Der Kunde kann die Lizenzen bei Mängeln bezüglich der Menge oder Art der Lizenzen oder im durch die Rückgabebedingungen der Gesellschaft erlaubten Umfang zurückgeben. Wenn die Gesellschaft nicht innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen Einwände gegen die Menge oder Art der Lizenzen erhebt, gelten diese Lizenzen zum Bereitstellungstermin als angenommen.

[2] Die Gesellschaft bestätigt, dass der EULA oder die PT bestimmter Lizenzgeber automatische Verlängerungsbestimmungen für Lizenzen enthalten, die von den Lizenznehmern verlangen, ihre Absicht, eine Lizenz nicht verlängern zu wollen, mitzuteilen. Wenn gekaufte Lizenzen gemäß einem Vertrag eine automatische Verlängerungsklausel enthalten, muss creative-assistant wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen unternehmen, um die Gesellschaft über eine solche Klausel im Vertrag in Kenntnis zu setzen. Wenn die Gesellschaft eine Lizenz nicht mit einer automatischen Verlängerungsklausel verlängern möchte, muss sie: (i) creative-assistant dreißig (30) Tage vor dem vom Lizenzgeber im EULA oder in den PT geforderten Zeitraum darüber in Kenntnis setzen, eine Lizenz nicht verlängern zu wollen; und (ii) den Lizenzgeber von ihrer Absicht in Kenntnis setzen, die Lizenz nicht verlängern zu wollen, wie im EULA oder in den PT gefordert. Ist im EULA oder in den PT eines Lizenzgebers beispielsweise eine Mitteilungsfrist von dreißig (30) Tagen für die Nichtverlängerung vorgesehen, muss die Gesellschaft creative-assistant sechzig (60) Tage im Voraus über die Nichtverlängerung benachrichtigen. Wenn die Gesellschaft die Mitteilung über die Nichtverlängerung versäumt, wird die Lizenz verlängert und die Gesellschaft ist für die Zahlung verantwortlich.

 

§ 6 ABNAHME VON ARBEITSERGEBNISSEN 

creative-assistant hat die Gesellschaft nach Erbringung der Dienste zu benachrichtigen (die „Fertigstellungsanzeige“). Die Gesellschaft hat die Dienste und alle entsprechenden Arbeitsergebnisse zu prüfen und die von einem bevollmächtigten Vertreter unterzeichnete Abnahme innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen nach Erhalt der Fertigstellungsanzeige schriftlich zu erklären oder zu verweigern (nur bei wesentlichen Mängeln). Reicht die Gesellschaft nicht innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen eine Mängelrüge ein, gelten die Dienste und entsprechenden Arbeitsergebnisse als abgenommen.

 

§ 7 DIENSTE 

creative-assistant erbringt die Dienste mit der gebotenen Sorgfalt und in Übereinstimmung mit den Verträgen. creative-assistant ist nicht verpflichtet, Anfragen oder Anweisungen (der „Änderungsantrag“) zu befolgen, die den Inhalt oder Umfang der in einem Vertrag beschriebenen Dienste ändern oder ergänzen. Wenn creative-assistant die in einem Änderungsantrag beschriebenen Dienste zur Verfügung stellt, muss die Gesellschaft für diese Dienste gemäß diesen AGB und dem jeweiligen Vertrag bezahlen. creative-assistant gewährt keinerlei Garantie für das Erreichen eines bestimmten Arbeitsergebnisses. 

 

§ 8 VERPFLICHTUNGEN DER GESELLSCHAFT 

[1] Die Gesellschaft muss: (a) mit creative-assistant in allen Angelegenheiten zusammenarbeiten, welche den Vertrag zur Erleichterung der Bereitstellung von Diensten und Lizenzen betreffen; (b) alle Informationen, die creative-assistant für die zeitgerechte Bereitstellung von Diensten und Lizenzen verlangen kann, bereitstellen und sicherstellen, dass diese in allen wesentlichen Aspekten richtig sind; (c) geistiges Eigentum, Räumlichkeiten, Daten, Büro- und sonstige Einrichtungen der Gesellschaft, die mit der Gesellschaft im Voraus schriftlich vereinbart wurden und für die Bereitstellung der Dienste erforderlich sind, rechtzeitig zur Verfügung stellen; und (d) creative-assistant über Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften und andere angemessene Sicherheitsanforderungen in seinen Räumlichkeiten informieren. 

[2] Wird die Leistung von creative-assistant durch eine Handlung oder Unterlassung der Gesellschaft, ihrer Vertreter, Unterauftragnehmer oder Mitarbeiter verhindert oder verzögert, so hat die Gesellschaft creative-assistant alle angemessenen Kosten, Gebühren oder Verluste zu zahlen, die creative-assistant durch eine solche Verzögerung entstehen. 

[3] Die Gesellschaft ist alleine verantwortlich für: (i) die Sicherung ihrer Daten; (ii) die Gewährleistung des normalen Betriebs ihrer Software; und (iii) die notwendige Arbeitsumgebung der Software. 

[4] Die Gesellschaft hat die von creative-assistant ausgestellten Rechnungen gemäß den Bestimmungen zu zahlen. 

 

§ 9 PREISE; ZAHLUNG; STEUERN 

[1] Die Gesellschaft wird creative-assistant für die Lizenzen und Dienste zusammen mit allen im Vertrag vereinbarten Gebühren bezahlen. Alle Preise und Verfügbarkeiten unterliegen Änderungen, es sei denn, sie werden im Rahmen einer verbindlichen Bestellbestätigung oder eines von beiden Parteien unterzeichneten Vertrags vereinbart. 

[2] Wenn Lizenzen oder Dienste Dritter aus verbrauchsabhängigen Diensten bestehen, die von einer anderen Partei als creative-assistant erbracht werden, wird die Gebühr für einen solchen Dienst vom Lizenzgeber oder dem Unternehmen, das den Dienst leistet, festgelegt. Die Gesellschaft muss das Abrechnungsmodell prüfen und annehmen und die Gebühren gemäß den Bedingungen Dritter zahlen. Die Gesellschaft ist allein dafür verantwortlich, dass sie das Abrechnungsmodell eines Dritten versteht. 

[3] creative-assistant stellt eine Rechnung aus, wobei die Gesellschaft die in Rechnung gestellten Beträge zuzüglich der entsprechenden Steuern, einschließlich sämtlicher einschlägiger Kapitalertragssteuern, Einfuhrabgaben, Gebühren und Zölle bei grenzüberschreitenden Transaktionen (Transaktionen, bei denen creative-assistant und die Gesellschaft in verschiedenen Ländern steuerlich ansässig sind), zu bezahlen hat. Ist die Gesellschaft gesetzlich dazu verpflichtet, Steuern von einem im Rahmen einer grenzüberschreitenden Transaktion zu zahlenden Betrag abzuziehen oder diese einzubehalten, so ist der zu zahlende Betrag so zu erhöhen, dass creative-assistant nach Berücksichtigung aller erforderlichen Abzüge und/oder Einbehaltungen einen Betrag erhält, der dem Betrag entspricht, den es ohne solche Abzüge oder Einbehaltungen erhalten hätte. 

[4] Wenn kein ausdrücklich vereinbarten Fakturierungsplan vorliegt ist die Gesellschaft verpflichtet, alle Beträge im Zusammenhang mit den von creative-assistant bereitgestellten Diensten am Ende eines jeden Kalendermonats rückwirkend zu zahlen. 

[5] Sind in einem Vertrag keine Zahlungsbedingungen angegeben, werden Rechnungen automatisch 30 Kalendertage nach Rechnungsdatum fällig. Alle Zahlungen der Gesellschaft an creative-assistant müssen in der Währung des Landes erfolgen, in dem creative-assistant ansässig ist, dass die Lizenzen oder Dienste bereitstellt, sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wurde. 

[6] Wenn die Gesellschaft die fälligen Beträge nicht fristgerecht bezahlt, hat die Gesellschaft Zinsen und Verzugsgebühren auf den ausstehenden Betrag zu entrichten. Auf alle überfälligen Beträge werden bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnung monatlich Zinsen in Höhe von 1,5 % oder in Höhe des gesetzlich zulässigen Höchstsatzes erhoben, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist. 

[7] Die Gesellschaft hat per Kreditkarte, Überweisung oder durch andere ähnliche geltende Zahlungsregelungen für alle Kosten, die im Zusammenhang mit den autorisierten Usern ihres Kontos entstehen, aufzukommen. Soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist, kann creative-assistant von der Gesellschaft die Entrichtung von Transaktionsgebühren verlangen, die von Kreditkartenausstellern im Zusammenhang mit Einkäufen erhoben werden. Die Gesellschaft wird creative-assistant alle Bankgebühren im Zusammenhang mit Schecks, Kredit- oder Bankkarten und Verkaufswechseln erstatten, die von der Bank oder dem Kartenaussteller der Gesellschaft zurückgezahlt werden. Die Gesellschaft übernimmt alle Anwaltskosten, Gerichtskosten, Gebühren von Inkassounternehmen oder andere Kosten, die creative-assistant bei der Eintreibung überfälliger Forderungen entstehen. 

[8] Die Gesellschaft darf Beträge nicht mit den vertragsgemäß zu zahlenden Beträgen verrechnen. 

[9] Im Falle eines Zahlungsverzugs durch die Gesellschaft um mehr als vierzehn (14) Kalendertage ist creative-assistant befugt, dieser die Nutzung der Lizenzen, der Dienste und der Arbeitsergebnisse mit unmittelbarer Wirkung zu untersagen (vertragliches Untersagungsrecht/Aussetzung der Dienste). 

[10] Creative-assistant behält sich das Eigentum an den Lizenzen zusammen mit allen Eigentums- und Nutzungsrechten an den Diensten und Arbeitsergebnissen vor, bis alle ihre zukünftigen Zahlungsansprüche gegenüber der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Bereitstellung eines Dienstes oder im Zusammenhang mit den Arbeitsergebnissen beglichen sind. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der der Gesellschaft zustehenden Saldo- bzw. Kontokorrentforderung.

 

§ 10 GARANTIEN UND HAFTUNGSAUSSCHLUSS

[1] Jede Partei versichert, dass: (i) sie eine gültige juristische Person ist, die nach den Gesetzen der Gerichtsbarkeit, in der sie organisiert ist, einen guten Ruf genießt; (ii) sie die volle Befugnis und Autorität besitzt, diese AGB anzunehmen und jeden Vertrag zu schließen, der eine verbindliche Vereinbarung zwischen den Parteien schafft; und (iii) die Erfüllung der vertraglichen Bedingungen durch die Parteien gemäß diesen AGB bzw. dem jeweiligen Vertrag gegen keine gegenüber einem Dritten eingegangene Verpflichtung oder Vertragspflicht verstößt.

[2] Die Gesellschaft erkennt an, dass creative-assistant nur Lizenzen bereitstellt, die dem jeweiligen EULA und den einschlägigen PT unterliegen, die wiederum eine beschränkte Garantie des Lizenzgebers enthalten können. Alle Rechte und Rechtsmittel der Gesellschaft in Bezug auf die Lizenzen, die Gewährleistung, die Haftung und die Freistellung werden durch den jeweiligen EULA, die einschlägigen PT oder andere Unterlagen geregelt. Die Gesellschaft erkennt an, dass sie als aufschiebende Bedingung für die Nutzung der Software des Lizenzgebers einen EULA, die PT oder einen ähnlichen Endbenutzervertrag mit dem Lizenzgeber abschließen muss. Der EULA bzw. die PT oder eine ähnliche Vereinbarung enthält bzw. enthalten alle Garantien und Zusicherungen in Bezug auf die erworbenen Lizenzen. creative-assistant gibt keinerlei Zusicherungen oder Gewährleistungen in Bezug auf Lizenzen oder Software ab.

[3] Alle von creative-assistant vertriebenen Dienste Dritter werden mit der beschränkten Garantie des Dienstanbieters bereitgestellt. Die Gewährleistungen für Dienste Dritter, die nicht von creative-assistant erbracht werden, richten sich ausschließlich nach den geltenden Richtlinien und Verfahren des Dienstanbieters. creative-assistant gibt keine ausdrücklichen oder stillschweigenden Garantien für Dienste Dritter ab.

[4] creative-assistant sichert zu und garantiert, dass: (a) es die Dienste und bereitgestellten Lizenzen durch ein Personal erbringen wird, das über Fähigkeiten, Qualifikationen und Erfahrungen gemäß den AGB und dem einschlägigen Vertrag verfügt; und (b) es die Dienste auf professionelle und fachgerechte Weise und in Übereinstimmung mit dem einschlägigen Vertrag und allen geltenden Gesetzen, Regeln und Vorschriften bereitstellen wird.

[6] SOFERN IN DIESER ZIFFER 10 ODER DEM JEWEILIGEN EULA, DEN BETREFFENDEN PT ODER DEN ENTSPRECHENDEN DIENSTBESCHREIBUNGEN NICHT ETWAS ANDERES ANGEGEBEN IST, LEHNT CREATIVE-ASSISTANT HIERMIT ALLE SONSTIGEN GARANTIEN JEGLICHER ART AB, EINSCHLIESSLICH DER MARKTGÄNGIGKEIT, DER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK, DER NICHTVERLETZUNG VON RECHTEN DRITTER, WEGEN RECHTSMÄNGELN ODER DER SICH AUS EINEM GESCHÄFTSGANG, EINER NUTZUNG ODER EINEM HANDELSBRAUCH ERGEBENDEN GEWÄHRLEISTUNGEN. CREATIVE-ASSISTANT LEHNT INSBESONDERE ALLE GARANTIEN BZW: HAFTUNG AB; DIE DEN INHALT DES IN CREATIVE-ASSISTANT ERSTELLTEN KONTENTS; FÜR DEN KONTENT IST NUR UND ALLEINE DIE GESELLSCHAFT VERANTWORTLICH.

 

§ 11 Haftungsbeschränkung

[1] Die Haftung von creative-assistant für Schäden im Zusammenhang mit Lizenzen oder Diensten, die über creative-assistant verfügbar sind, ist auf den Wert der Beträge beschränkt, welche die Gesellschaft gemäß dem Vertrag für solche Lizenzen oder Dienste in den letzten zwölf Kalendermonaten vor dem schadensbegründenden Ereignis gezahlt hat. In keinem Fall haftet creative-assistant für zufällige, Folge-, Sonder-, Straf- oder indirekte Schäden jeglicher Art, einschließlich der durch Verspätung, entgangenen Gewinn, entgangene Geschäftschancen, Verlust von Inhalten, Geschäftsunterbrechung oder Verlust von Firmenwert entstandenen Schäden, die in Verbindung mit oder in Bezug auf diese AGB oder einen Vertrag entstehen können, selbst wenn solch eine Partei über die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit des Auftretens solcher Schäden nach einer Rechtstheorie jeglicher Art (einschließlich unerlaubter Handlung oder anderer Theorien) informiert wurde.

[2] NICHTS IN DIESEN AGB ODER EINEM VERTRAG SCHRÄNKT DIE HAFTUNG BEIDER PARTEIEN EIN FÜR: (A) EINEN FAHRLÄSSIG HERBEIGEFÜHRTEN TOD ODER EINE FAHRLÄSSIG HERBEIGEFÜHRTE KÖRPERVERLETZUNG; (B) FÜR BETRUG ODER BETRÜGERISCHE FALSCHDARSTELLUNG; (C) FÜR VORSÄTZLICHES FEHLVERHALTEN; (D) FÜR EINE VERLETZUNG DER GEISTIGEN EIGENTUMSRECHTE DER JEWEILS ANDEREN PARTEI; (E) FÜR DIE VERLETZUNG VON GEHEIMHALTUNGSPFLICHTEN; (F) FÜR ZAHLUNGSPFLICHTEN DER GESELLSCHAFT ODER DIE (G) NACH GELTENDEM RECHT NICHT BESCHRÄNKT WERDEN DÜRFEN.

[3] Die Gesellschaft erklärt sich damit einverstanden, dass jeder Vertrag oder jedes andere Dokument im Zusammenhang mit dem Erwerb von Lizenzen oder Diensten, der bzw. das an creative-assistant übermittelt wird und der bzw. das eine Garantie gegenüber der Gesellschaft oder einen Wortlaut enthält, die bzw. der ggf. eine Haftung für creative-assistant begründet oder im Widerspruch zu diesen AGB steht, ungültig und wirkungslos ist, es sei denn, der Vertrag bzw. das Dokument erfüllt die in Ziffer 1 genannten Integrationsanforderungen.

[4] Einige Gerichtsbarkeiten lassen die Beschränkung bzw. die Begrenzung oder den Ausschluss von Garantien oder Schäden nicht zu, so dass die Schadensbegrenzungen möglicherweise keine Gültigkeit haben.

 

§ 12 GEISTIGE EIGENTUMSRECHTE

[1] Sofern in dieser Ziffer 12 nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, verleiht nichts in diesen AGB der Gesellschaft Eigentums- und Nutzungsrechte jedweder Art an den in den Lizenzen oder den Diensten enthaltenen geistigen Eigentumsrechten, die jederzeit im Eigentum von creative-assistant oder ggf. der Lizenzgeber bleiben.

[2] creative-assistant unterstützt die Gesellschaft bei der Bearbeitung aller damit verbundenen Ansprüche oder Probleme mit dem Lizenzgeber. Die Gesellschaft bestätigt, dass creative-assistant nicht der Herausgeber oder Entwickler der Lizenzen ist, so dass jedwede Gewährleistungen, Freistellungen oder Lizenzrechte einzig vom Lizenzgeber gewährt werden.

[3] Die Gesellschaft sichert zu und gewährleistet, dass sie die Lizenzen für den eigenen internen Gebrauch und nicht zum Weiterverkauf erwirbt.

[4] Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesen AGB und dem EULA bzw. den PT oder einer ähnlichen Vereinbarung in Bezug auf den Geltungsbereich der geistigen Eigentumsrechte, der Garantien und Zusicherungen, die der Gesellschaft gewährt werden, hat der EULA bzw. haben die PT Vorrang.

[5] creative-assistant besitzt alle Eigentums- und Nutzungsrechte an allen IP von creative-assistant, unabhängig davon, ob diese vor Inkrafttreten dieser AGB im Besitz von creative-assistant waren oder von creative-assistant im Laufe der Bereitstellung der Dienste entwickelt, verbessert oder verfeinert wurden. Falls die Arbeitsergebnisse von creative-assistant IP oder Wissenskapital von creative-assistant enthalten, gewährt creative-assistant der Gesellschaft eine begrenzte, unbefristete, vollständig bezahlte, lizenzgebührenfreie, nicht exklusive, nicht abtretbare, nicht übertragbare, widerrufliche (nur bei Verletzung der Lizenz) Lizenz zur Nutzung, Vervielfältigung, Änderung, Verbesserung und Wartung:
(i) der IP (jedoch ohne das Wissenskapital) von creative-assistant für interne Zwecke der Gesellschaft und nur in dem Umfang, der für die Nutzung der Arbeitsergebnisse erforderlich ist; und
(ii) des Wissenskapitals von creative-assistant, wie es in der IP von creative-assistant oder den Arbeitsergebnissen verkörpert ist oder in dem Umfang, der für die Nutzung der IP von creative-assistant oder der Arbeitsergebnisse für interne Zwecke der Gesellschaft erforderlich ist.

[6] Geistige Eigentumsrechte Dritter, die als Teil der Dienste geliefert werden, werden der Gesellschaft gemäß den von diesen Dritten bereitgestellten Bedingungen bereitgestellt, die creative-assistant der Gesellschaft auf Anfrage zur Verfügung stellt.

[7] Die Gesellschaft gewährt creative-assistant hiermit eine widerrufliche, nicht ausschließliche, gebührenfreie Lizenz zur Nutzung der geistigen Eigentumsrechte der Gesellschaft, damit creative-assistant die Dienste erbringen oder neue Dienste für die Gesellschaft ausmachen kann. Die Gesellschaft behält sich alle anderen Eigentums- und Nutzungsrechte an ihren geistigen Eigentumsrechten vor.

[8] Die Gesellschaft darf und wird es nicht zulassen, dass verbundene Unternehmen oder Dritte die IP von creative-assistant oder sämtliche Arbeitsergebnisse in einer zielgerichteten Art und Weise übersetzen, zurückentwickeln, dekompilieren, neu kompilieren, aktualisieren oder modifizieren, um ein IP von creative-assistant zu entdecken. Wenn die Gesellschaft Beiträge, Kommentare oder Vorschläge bezüglich der Dienste, IP von creative-assistant oder der Geschäfts- oder Technologiepläne von creative-assistant macht, einschließlich Kommentare oder Vorschläge bezüglich der möglichen Erstellung, Entwicklung, Änderung, Korrektur, Verbesserung oder Erweiterung der Dienste oder IP von creative-assistant (zusammenfassend als „Feedback“ bezeichnet), gewährt die Gesellschaft creative-assistant eine unbefristete, nicht exklusive, weltweite, lizenzgebührenfreie Lizenz zur uneingeschränkten Nutzung dieses Feedbacks.

[9] Ungeachtet gegenteiliger Bestimmungen in einem Vertrag kann creative-assistant aggregierte Daten, die aus den Diensten und Analysedaten, die es im Zuge der Erbringung der Dienstleistungen erstellt, erhoben oder übermittelt werden, zu Zwecken des Betriebs, der Wartung, der Analyse und Verbesserung seiner Dienstleistungen, seiner creative-assistant-IP und seines Wissenskapitals, sowie der Forschung und Entwicklung neuer Dienstleistungen, creative-assistant-IP und des Wissenskapitals zusammenstellen und aufbewahren. „Aggregierte Daten“ bezeichnet Informationen und Daten, die von Benutzern im Zuge des Zugriffs auf die Dienste und deren Nutzung erhoben oder übermittelt, bestätigt oder bereitgestellt werden. „Analysedaten“ bezeichnet die Analyse der Nutzung der Dienste, der IP und des Wissenskapitals von creative-assistant. creative-assistant besitzt sämtliche Eigentums- und Nutzungsrechte an allen aggregierten Daten und Analysedaten, vorausgesetzt, dass diese aggregierten Daten und Analysedaten so anonymisiert werden, dass weder die Gesellschaft noch ein User identifiziert werden kann.

[10] Freistellung durch creative-assistant: creative-assistant wird die Gesellschaft von direkten Schäden freistellen und verteidigen, die sich aus Ansprüchen Dritter ergeben, die behaupten, dass die Arbeitsergebnisse ein Patent, Urheberrecht, Markenzeichen oder Geschäftsgeheimnis eines solchen Dritten verletzen. In keinem Fall ist creative-assistant nach dieser Ziffer verpflichtet oder haftet für Ansprüche oder Klagen in dem Umfang, in dem der Anspruch wie folgt verursacht wird oder resultiert: (a) der Kombination oder Nutzung der Arbeitsergebnisse durch die Gesellschaft mit Software, Dienstleistungen oder Produkten, die von der Gesellschaft oder Dritten entwickelt wurden; (b) der Änderung der Arbeitsergebnisse durch eine andere Person als creative-assistant; (c) der fortgesetzten angeblich verletzenden Aktivität der Gesellschaft, nachdem ihr Änderungen zur Verfügung gestellt wurden, durch welche die angebliche Verletzung vermieden worden wäre; oder (d) der Nutzung der Arbeitsergebnisse durch die Gesellschaft in einer nicht vertragsgemäßen Weise.

[11] Für Urheberrechtsverletzung ist creative-assistant nur dann verantwortlich zu machen, wenn es sie die bereitgestellt Software und die Dienste betrifft. Urheberrechtsverletzung aufgrund von Textergebnisse des creative-assistant ist die Gesellschaft zuständig und ist somit selbständig verpflichtet diese zu beheben. Unterliegt ein Arbeitsergebnis einer Urheberrechtsverletzung, wird creative-assistant nach Wahl: (i) der Gesellschaft das Recht verschaffen, das Arbeitsergebnis weiter zu nutzen; (ii) das Arbeitsergebnis so ändern, modifizieren oder anpassen, dass es nicht mehr verletzend ist, ohne dass dies nach angemessener Einschätzung der Gesellschaft eine wesentliche Funktionseinschränkung zur Folge hat; oder (iii) das verletzende Arbeitsergebnis ohne Kosten für die Gesellschaft durch einen nicht verletzenden Ersatz ersetzen, vorausgesetzt, dass der Ersatz nach angemessener Einschätzung der Gesellschaft keine wesentliche Funktionseinschränkung zur Folge hat. Ist keine der vorstehenden Bestimmungen nach vernünftigem Ermessen von creative-assistant angemessen, wird die Gesellschaft die rechtsverletzenden Arbeitsergebnisse zurückgeben und creative-assistant die Summe aller Zahlungen, welche die Gesellschaft für solche Arbeitsergebnisse geleistet hat, unverzüglich zurückerstatten.

[12] Freistellung durch die Gesellschaft. Die Gesellschaft wird creative-assistant von jeglichen Schäden freistellen und verteidigen, die sich aus Ansprüchen Dritter ergeben, die behaupten, dass die Vermögenswerte oder die geistigen Eigentumsrechte der Gesellschaft, die von creative-assistant in Verbindung mit den Diensten genutzt werden, ein Patent, Urheberrecht, Markenzeichen oder Geschäftsgeheimnis eines solchen Dritten verletzen.

[13] Freistellungsvoraussetzungen und ausschließliches Rechtsmittel. Die Verpflichtung der freistellenden Partei, die freigestellte Partei gemäß dieser Ziffer freizustellen, unterliegt der Bedingung, dass die freigestellte Partei: (a) die freistellende Partei unverzüglich schriftlich über jeden Anspruch in Kenntnis setzt; (b) der freistellenden Partei die ausschließliche Kontrolle über die Verteidigung eines Anspruchs anbietet; und (c) mit der freistellenden Partei bei der Verteidigung des Anspruchs auf Kosten der freistellenden Partei in angemessener Weise zusammenarbeitet. Diese Ziffer legt den einzigen und ausschließlichen Rechtsbehelf der freigestellten Partei sowie die gesamte Verpflichtung und Haftung der freistellenden Partei in Bezug auf die oben genannten Ansprüche fest.

 

§ 13 SUPPORT

creative-assistant bietet keinen technischen Support sowie keine Schulungen oder Installationen an, es sei denn, dies ist ausdrücklich in einem Vertrag vorgesehen. Soweit Supportleistungen (z. B. zu einem Cloud-Dienst) durch creative-assistant ohne weiteres Nutzungsentgelt erbracht werden, behält sich creative-assistant das Recht vor, Supportanfragen auf eine bestimmte Anzahl pro Vertragsjahr zu beschränken und die Gesellschaft im Übrigen auf kostenpflichtige Supportleistungen zu verweisen.

 

§ 14 LAUFZEIT, KÜNDIGUNG UND WEITERBESTEHEN

[1] Der Vertrag einschließlich dieser AGB tritt mit der Ausführung, der Vorlage der Bestellbestätigung oder der Bereitstellung der Dienste/Lizenzen – je nach Fall – in Kraft und bleibt solange wirksam, bis er wie hierin vorgesehen gekündigt wird. Sofern im Vertrag, der eine längere oder kürzere Laufzeit vorsehen kann, nichts anderes vereinbart wurde, hat jeder Vertrag über Managed Services (wie im einschlägigen Vertrag festgelegt) eine Laufzeit von einem (1) Jahr („Anfangslaufzeit“). Sofern nicht in einem Vertrag vorgesehen, verlängert sich ein Vertrag über Managed Services nach der Anfangslaufzeit automatisch um weitere dreißig (30) Tage.

[2] creative-assistant kann einen Vertrag jederzeit aus gutem Grund kündigen oder die vorliegenden AGB ändern, indem es die andere Partei entsprechend dreißig (30) Tage vorher schriftlich darüber benachrichtigt. Die Bedingungen dieser AGB überdauern bis zu deren Ablauf jede Kündigung in Bezug auf einen Vertrag.

[3] Jede Partei kann diese AGB oder jeden Vertrag gemäß diesen AGB durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei unverzüglich beenden, wenn: (a) die andere Partei gegen eine ihrer Pflichten aus den AGB und dem jeweiligen Vertrag wesentlich verstößt und diese nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach der schriftlichen Mitteilung behoben wird, oder wenn im Falle einer Verletzung, die nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen behoben werden kann, die verletzende Partei nicht innerhalb der Frist von dreißig (30) Tagen tätig wird, um die Verletzung zu beheben; (b) die andere Partei die Zahlung ihrer Verbindlichkeiten aussetzt oder damit droht oder nicht in der Lage ist, ihre Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu begleichen, oder ihre Zahlungsunfähigkeit zugibt oder sich in einem Verfahren im Zusammenhang mit einer Umschuldung, einem Vergleich mit Gläubigern, einem Liquidationsverfahren oder einem Zahlungsaufschub befindet; (c) eine Partei das Recht erhält, einen Konkursverwalter über das Vermögen der anderen Partei zu bestellen, oder ein Konkursverwalter über das Vermögen der anderen Partei bestellt wird; (d) ein Gläubiger oder Hypothekengläubiger der anderen Partei das gesamte oder einen Teil des Vermögens der anderen Partei pfändet oder in Besitz nimmt, oder eine Pfändung, Zwangsvollstreckung, Beschlagnahme oder ein anderes derartiges Verfahren gegen das gesamte Vermögen der anderen Partei oder einen Teil davon eingeleitet, durchgesetzt oder eingeklagt wird und eine solche Pfändung oder ein derartiges Verfahren nicht innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen beseitigt wird; oder (e) die andere Partei die Ausübung ihrer gesamten oder eines wesentlichen Teils ihrer Geschäfte aussetzt, einstellt oder mit dessen Aussetzung oder Einstellung droht.

 

§ 15 HÖHERE GEWALT

creative–assistant haftet gegenüber der Gesellschaft nicht für Verluste oder Schäden, die der Gesellschaft als direkte oder indirekte Folge davon entstehen, dass die Bereitstellung von Lizenzen und Diensten durch creative-assistant aufgrund von Umständen oder Ereignissen, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle von creative-assistant liegen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Feuer, Überschwemmung und Sturm, verhindert, behindert, verzögert oder unwirtschaftlich gemacht wird.

 

§ 16 VERTRAULICHKEIT

[1] Definition. „Vertrauliche Informationen“ sind nicht-öffentliche Informationen wettbewerbs- oder geschäftssensibler, proprietärer, finanzieller oder geschäftlicher Art oder Informationen, die Datenschutzinteressen beinhalten oder implizieren. Vertrauliche Informationen umfassen alle Informationen, die als „vertraulich“ oder „geschützt“ gekennzeichnet werden, Geschäftspläne, Strategien, Prognosen, Analysen, Finanzinformationen, Mitarbeiterinformationen, Technologieinformationen, Geschäftsgeheimnisse, Produkte, technische Daten, Spezifikationen, Dokumentationen, Regeln und Verfahren, Methoden, Verträge, Präsentationen, Know-how, Produktpläne, Geschäftsmethoden, Produktfunktionen, Daten, Kunden, Märkte, Wettbewerbsanalysen, Datenbanken, Formate, Methoden, Anwendungen, Entwicklungen, Erfindungen, Prozesse, Zahlungs-, Liefer- und Prüfverfahren, Entwürfe, Zeichnungen, Algorithmen, Formeln oder Informationen im Bereich Technik, Marketing oder Finanzen sowie alle anderen Informationen, die der Empfänger unter den gegebenen Umständen vernünftigerweise als vertraulich ansehen sollte.

[2] Ausschluss von der Vertraulichkeit. Vertrauliche Informationen schließen Informationen aus, die:
(i) der empfangenden Partei vor deren Erhalt bekannt waren; (ii) gegenwärtig oder künftig der Öffentlichkeit durch Handlungen bekannt sind oder werden, die der empfangenden Partei nicht anzulasten sind; (iii) der empfangenden Partei von einem Dritten offenbart werden, der das gesetzliche Recht hat, eine solche Offenlegung vorzunehmen; (iv) von der empfangenden Partei mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der offenlegenden Partei offengelegt werden; (v) von der empfangenden Partei unabhängig von den hierin gemachten Angaben und ohne Verwendung oder Zugang zu den vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei nachträglich entwickelt werden; oder (vi) gemäß Regierungsverordnung oder Gerichtsbeschluss offengelegt werden müssen.

[3] Vertraulichkeitsverpflichtungen. Jede Partei erkennt an, dass bestimmte Informationen, die sie von der anderen Partei erhält, vertrauliche Informationen der anderen Partei sein können. Jede Partei, die vertrauliche Informationen erhält (die „empfangende Partei“), muss in Bezug auf die vertraulichen Informationen der Partei, die vertrauliche Informationen offenlegt (die „offenlegende Partei“), die gleiche Sorgfalt und die gleichen Schutzmaßnahmen an den Tag legen, die sie in Bezug auf ihre eigenen vertraulichen Informationen anwendet, wobei diese in jedem Fall mindestens einem angemessenen Sorgfaltsstandard entsprechen müssen. Die empfangende Partei und ihr Personal dürfen die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei nur in dem Umfang verwenden, der zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertrag während deren Laufzeit erforderlich ist. Die empfangende Partei darf weder direkt noch indirekt vertrauliche Informationen der offenlegenden Partei offenbaren, kopieren, verteilen, wiedergeben oder Dritten Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren. Die empfangende Partei darf vertrauliche Informationen nur dann an ihr Personal weitergeben, wenn dieses Personal die vertraulichen Informationen zur Erfüllung der Pflichten der empfangenden Partei aus dem jeweiligen Vertrag kennen muss und sich dieses Personal schriftlich verpflichtet hat, die in diesen AGB enthaltenen Vertraulichkeitsverpflichtungen einzuhalten.

[4] Unterlassungsanspruch: Jede Partei bestätigt, dass jede Verletzung ihrer Pflichten in Bezug auf vertrauliche Informationen zu Schäden für die andere Partei führen würde, die weitgehend immateriell, aber dennoch real sind und nicht durch Schadenersatz behoben werden können. Dementsprechend gibt ein solcher Verstoß der anderen Partei das unmittelbare Recht auf eine gerichtliche Verfügung oder eine andere geeignete Anordnung zur Durchsetzung dieser Pflichten. Das Recht einer Partei auf Unterlassung versteht sich zusätzlich zu allen anderen Rechten und Rechtsbehelfen, die dieser Partei nach Gesetz und Billigkeit zustehen. Die Partei, gegen die eine solche einstweilige Verfügung erwirkt wird, hat der anderen Partei alle angemessenen Kosten, einschließlich der Anwaltskosten, die bei der Erlangung einer solchen Durchsetzung anfallen, zu erstatten.

 

§ 17 DATENSCHUTZ

[1] Die Parteien stellen sicher, dass personenbezogene Daten gemäß den geltenden Datenschutzgesetzen und -vorschriften verarbeitet werden.

[2] Wenn creative-assistant personenbezogene Daten ausschließlich zum Zweck der Bereitstellung der vereinbarten Dienste verarbeitet und im Namen und auf Anweisung der Gesellschaft handelt, wird creative-assistant solche personenbezogenen Daten vertraulich behandeln und geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz dieser Daten ergreifen. Die Gesellschaft erklärt sich damit einverstanden, dass creative-assistant seine verbundenen Unternehmen als weiterer Verarbeiter und Unterauftragsnehmer bei der Bereitstellung der Dienste einsetzen kann.

[3] Im Anwendungsbereich der DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679) gilt: Soweit die Nutzung oder Implementierung der Dienste von creative-assistant die Verarbeitung personenbezogener Daten durch creative-assistant im Namen und auf Anweisung der Gesellschaft beinhaltet, sind die Parteien verpflichtet, eine gesonderte Datenverarbeitungsvereinbarung (DVV) abzuschließen.

[4] Weitere Details zum Datenschutz unter creative-assistant Datenschutz

 

§ 19 EXPORTKONTROLLEN

[1] Jede Partei muss die Sanktionsregeln in Bezug auf sämtliche Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertrag beachten und vereinbart, für die Einhaltung der Sanktionsregeln jeweils allein verantwortlich zu sein.

[2] creative-assistant hat alle erforderlichen Genehmigungen und Lizenzen einzuholen, die zur Einhaltung der Sanktionsregeln erforderlich sind und für den Export von Lizenzen, Diensten und Arbeitsergebnissen gelten, die der Gesellschaft im Rahmen eines Vertrags bereitgestellt oder verkauft werden.

[3] Keine der Parteien darf eine Handlung oder Unterlassung begehen, die zum Verstoß der anderen Partei gegen die Sanktionsregeln führen würde.

 

§ 20 BEKÄMPFUNG VON BESTECHUNG UND KORRUPTION

[1] Die Parteien dürfen im Zusammenhang mit der Verhandlung, dem Abschluss oder der Erfüllung des Vertrags keine Handlungen vornehmen, genehmigen oder zulassen, die gegen geltende Gesetze oder Vorschriften zur Bekämpfung von Bestechung oder Korruption verstoßen. Diese Pflicht gilt insbesondere für unrechtmäßige Zahlungen an Regierungsbeamte, Vertreter von Behörden oder deren Kollegen, Familien oder enge Freunde.

[2] Die Parteien dürfen keinem Mitarbeiter, Vertreter oder Dritten, der im Namen der anderen Partei handelt, ein unangemessenes Geschenk oder einen unangemessenen finanziellen oder sonstigen Vorteil im Hinblick auf die Verhandlung, den Abschluss oder die Erfüllung des Vertrags anbieten oder geben oder von einem Mitarbeiter, Vertreter oder Dritten, der im Namen der anderen Partei handelt, annehmen.

[3] Jede Partei muss die andere Partei unverzüglich benachrichtigen, wenn sie von Korruption im Zusammenhang mit der Verhandlung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags Kenntnis erhält oder diesen vermutet.

 

§ 21 GELTENDES RECHT UND GERICHTSSTAND

Der Vertrag und alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag oder seinem Vertragsgegenstand oder seiner Bildung ergeben (einschließlich außervertraglicher Streitigkeiten oder Ansprüche), unterliegen den rechtlichen Vorgaben gemäß des Standorts der Ventr Solutions GmbH. 

 

§ 22 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

[1] Die Ungültigkeit oder die Undurchsetzbarkeit einer Bestimmung dieser AGB berührt nicht die Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen.

[2] Alle Benachrichtigungen und sonstigen Mitteilungen, die zugestellt werden müssen oder dürfen, haben schriftlich zu erfolgen.

[3] Das Versäumnis von creative-assistant, eine Bestimmung dieser AGB durchzusetzen, stellt keinen Verzicht darauf dar und beeinträchtigt in keiner Weise das Recht auf die Durchsetzung einer solchen Bestimmung zu einem späteren Zeitpunkt.

[4] Jede Überschrift, Bildunterschrift oder Absatzüberschrift in diesen AGB wurde nur der Einfachheit halber eingefügt und definiert oder erklärt in keiner Weise einen Absatz oder eine Bestimmung dieser AGB.

[5] Nichts in diesen AGB oder in einem Vertrag soll eine Partnerschaft oder ein Joint Venture zwischen den Parteien begründen, eine Partei als Vertreter einer anderen Partei darstellen oder eine Partei dazu ermächtigen, für oder im Namen einer anderen Partei Pflichten einzugehen oder zu übernehmen.

[6] Diese AGB stellen gemeinsam mit den Verträgen die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien in Bezug auf den Gegenstand dieser AGB bzw. des jeweiligen Vertrags dar und ersetzen alle anderen Vereinbarungen und Absprachen

V1 vom 11.04.2023